Heft 01/2017 – Ab Seite 6

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 281, 323, 433, 434, 437, 440, Art. 3 VerbrauchsgüterkaufRL
Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevanten Mangel
BGH (Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)

1. Tritt an einem gekauften Kraftfahrzeug sporadisch ein sicherheitsrelevanter Mangel auf, so darf sich der Verkäufer im Rahmen der ihm vom Käufer ermöglichten Nacherfüllung nicht darauf beschränken, den Mangel oberflächlich (was ihm vorliegend nicht gelang) nachzustellen zu versuchen. Vielmehr ist das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).
2. Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels gemäß §§ 281 Abs. 1 S.3 und 323 Abs. 5 S.2 BGB deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung und nicht an dem später sachverständig festgestellten Kostenaufwand gemessen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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