Heft 01/2019 – Ab Seite 20

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ZV – §§ 829, 835, 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO
Pfändung und Überweisung einer Internet-Domain?
BGH (Urteil vom 11.10.2018 – VII ZR 288/17)

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH… NJW 2005, 3353).
2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).
3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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