1. Es liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand – auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers – zu bewirken. Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von – vom Täter als taugliche bewerteten – Zeitzündern zur Auslösung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt.
2. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für das teilweise Zerstören bei § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB Voraussetzung, dass ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 08/2013 – Ab Seite 319
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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 303, 305, 306, 306 a, 306 b StGB
Versuchsbeginn bei Brandstiftungsdelikten
BGH (Beschluss vom 06.03.2013 – 1 StR 578/12)
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