Vor einer richterlichen Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen hat der Richter diesen Zeugen dahingehend qualifiziert zu belehren, dass er ein Schweigerecht hat und dass seine Aussage – sollte er jetzt eine tätigen – im weiteren Verfahren verwertet werden kann. Sollte diese qualifizierte Belehrung nicht erfolgen, sind die Angaben im späteren Verfahren nicht verwertbar.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 08/2016
Heft 08/2016 – Ab Seite 324
1,99 €
Strafprozessrecht – §§ 52, 252 StPO
Qualifizierte Belehrung bei richterlicher Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen
BGH (Beschluss vom 24.02.2016 – 2 StR 656/13)
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