1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend.
2. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort.
3. Bei der im Falle von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Maßnahmen gebotenen Abwägung der Interessen ist insbesondere zu beachten, ob nach die Versammlung auch am von der Versammlungsbehörde zugewiesenen Versammlungsort noch einen hinreichenden Beachtungserfolg zu erzielen vermag und die dort zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch oder zumindest eher bewältigt werden können.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 11/2022 – Ab Seite 453
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Verfassungsrecht – § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 8 Abs. 1 GG
Einstweilige Anordnung im Zuge einer G7-Protestversammlung
BVerfG (Beschluss vom 27.06.2022 – 1 BvQ 45/22)
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