1. Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 203, 148 = NJW 2015, 402).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Bei einer Klausel, die eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung per Einschreiben/Rückschein als vertragliche Voraussetzung der Minderung bestimmt, ist regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Minderungserklärung vereinbart, während die Versendungsart keine konstitutive Bedeutung hat. Der Zugang kann auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief erfolgen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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