Heft 12/2023 – Ab Seite 493

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Strafprozessrecht – §§ 32d, 44, 45 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen defektem beA
BGH (Beschluss vom 05.09.2023 – 3 StR 256/23)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen defektem beA, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt glaubhaft darlegt, dass er aufgrund des Defektes nicht in der Lage war, die Revisionseinlegung rechtzeitig technisch zu übermitteln und auch keine Ersatzübermittlung in Papierform möglich war. Ein Screenshot ohne Datums- und Uhrzeitangabe mit dem Hinweis: „Fehler beim Aufbau der Verbindung“, genügt dafür nicht.

(Leitsatz des Bearbeiters)

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