Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2016, Heft 02/2016
Heft 02/2016 – Ab Seite 59
1,99 €
FamR / ErbR – §§ 1643 Abs. 2, 3, 1822 Nr. 2, 1829 Abs. 3; 1943, 1945, 1954, 1956 BGB; § 26 FamFG
Zur Amtsermittlungspflicht im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
BGH (Beschluss vom 02.12.2015 – IV ZB 27/15)
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