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Heft 03/2025 – Ab Seite 90

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 133, 157, 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3, S.3, 437 Nr. 3, 444 BGB
Zur Auslegung der Formulierung „2009 wurde das Dach komplett erneuert“ in einem Hauskaufvertrag
BGH (Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 229/23)

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Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)