Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Schaden bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn nur feststeht, dass sich die Ladung des Aufliegers einer Sattelzugmaschine, die auf einem Rastplatz abgestellt wurde, ohne Fremdeinwirkung selbst entzündete.
(Gekürzter amtlicher Leitsatz der Entscheidung)
