Nach dem sog. Kommerzialisierungsgedanken muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb ‚fühlbar‘ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGHZ 217, 218 Rn 8; BGH NJW 2023, 47 = Kiss 2022, 478 ff.). An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
