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Heft 04/2016 – Ab Seite 157

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Strafprozessrecht – §§ 24, 338 StPO
Besorgnis der Befangenheit wegen Darstellungen des Richters auf seinem Facebook-Account
BGH (Beschluss vom 12.01.2016 – 3 StR 482/15)

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1. Bei den die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umständen sind auch eigene Darstellungen des Richters in sozialen Netzwerken oder Medien wie z.B. Facebook zu berücksichtigen.
2. Das Einstellen eines Bildes, auf welchem der Richter ein T-Shirt trägt, welches die Aufschrift hat: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“, ist ein solcher Umstand.
(Leitsätze des Bearbeiters)