Bei exzessiven Gewalthandlungen einzelner Mittäter, welche bei einer Körperverletzung eine schwere Folge herbeiführen, kann eine Zurechnung für die anderen Mittäter nur erfolgen, wenn ihren mittätschaftlich begangenen Gewalthandlungen die spezifischen Gefahren der schweren Folge bereits innewohnten.
(Leitsatz des Bearbeiters)
