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Heft 12/2025 – Ab Seite 469

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SchuldR AT – §§ 242, 270 Abs. 3 BGB
Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung
BGH (Urteil vom 08.10.2025 – IV ZR 161/24)

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Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB iVm § 242 BGB auf den Gläubiger über.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)