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Heft 01/2026 – Ab Seite 7

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SchuldR AT – §§, 312j Abs. 3 und 4, 312m Abs. 1 S. 2, 141 Abs. 1 BGB
Auswirkungen des § 312j BGB auf den Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
BGH (Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24)

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1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 S. 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] – Conny).

2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.

3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 S. 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

(Leitsätze des Gerichts)