Heft 02/2017 – Ab Seite 75

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Verwaltungsrecht BT – §§ 16, 17 PsychKG-SH, § 250 VwG-SH
Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2016 – 1 A 181/14)

1. Gemäß § 17 PsychKG-SH kann die Durchsetzung einer Fesselungsanordnung durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwG-SH von Vollzugskräften nach § 252 VwG-SH erfolgen.
2. Amtshilfe besteht in dem ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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