1. Gemäß § 17 PsychKG-SH kann die Durchsetzung einer Fesselungsanordnung durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwG-SH von Vollzugskräften nach § 252 VwG-SH erfolgen.
2. Amtshilfe besteht in dem ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Heft 02/2017
Heft 02/2017 – Ab Seite 75
1,99 €
Verwaltungsrecht BT – §§ 16, 17 PsychKG-SH, § 250 VwG-SH
Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2016 – 1 A 181/14)
incl. 19% VAT