1. Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
2. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
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