Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrenzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 04/2017
Heft 04/2017 – Ab Seite 151
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Strafrecht AT – §§ 13, 212, 223, 224, 227 StGB
Zurechnungszusammenhang bei Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge
BGH (Urteil vom 22.11.2016 – 1 StR 354/16)
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