1. § 12b Abs. 3 HmbSOG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für ein gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz einer nur abstrakt beschreibbaren Personengruppe.
2. Ein gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz der Gruppe der Minderjährigen gegenüber einem Sexualstraftäter kann auf § 3 Abs. 1 HmbSOG gestützt werden.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Heft 05/2017
Heft 05/2017 – Ab Seite 201
1,99 €
Verwaltungsrecht BT – §§ 3, 12 SOG HA
Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot
VG Hamburg (Urteil vom 10.02.2017 – 9 K 6154/14)
incl. 19% VAT