Heft 06/2017 – Ab Seite 215

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BGB AT / FamR – §§ 195, 199 Abs. 1, 1600d Abs. 4, 1607 Abs. 3 S.2 BGB
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
BGH (Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 56/16)

1. Der nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch, so dass er – wie dieser selbst – nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
2. In den Fällen, in denen die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB in Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag dies in den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu beeinflussen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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