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Heft 05/2026 – Ab Seite 184

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SchuldR BT / ZPO – § 434 Abs. 3 S.1 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO
Ein Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar
BGH (Beschluss vom 26. Februar 2026 – V ZR 83/25)

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Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet
ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)