Heft 11/2017 – Ab Seite 421

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BGB AT / SchuldR AT / BT – §§ 133, 157, 241 Abs. 2, 242, 311 Abs. 2, 631 BGB
Haftung des Werkunternehmers aus culpa in contrahendo bei wirtschaftlich sinnloser Reparatur?
BGH (Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16)

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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