Für die Annahme der Heimtücke muss der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt haben. Ob dieses Ausnutzungsbewusstsein bestand, muss anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 11/2017
Heft 11/2017 – Ab Seite 445
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 212, 223, 224, 227 StGB
Subjektive Anforderungen an eine heimtückische Tötung
BGH (Urteil vom 14.06.2017 – 2 StR 10/17)
incl. 19% VAT