Für die Bestimmung des Vorsatzes ist immer auf den Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung abzustellen. Ein später gefasster Vorsatz ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 12/2017
Heft 12/2017 – Ab Seite 489
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 8, 16, 22, 23, 212, 223, 227 StGB
Zeitpunkt der Vorsatzannahme
BGH (Beschluss vom 07.09.2017 –2 StR 18/17)
incl. 19% VAT