Heft 12/2017 – Ab Seite 495

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Baurecht – §§ 59, 76 HBauO, § 4 BauNVO, § 80 VwGO
Prostitution im Wohngebiet
VG Hamburg (Beschluss vom 24.05.2017 – 2 E 5613/17)

1. Eine Wohnungsprostitution ist aufgrund des typischerweise mit ihr verbundenen Störpotentials im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
2. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
(Leitsätze des Gerichts)

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