1. Eine Wohnungsprostitution ist aufgrund des typischerweise mit ihr verbundenen Störpotentials im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
2. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
(Leitsätze des Gerichts)
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