1. Eine Wohnungsprostitution ist aufgrund des typischerweise mit ihr verbundenen Störpotentials im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
2. Verantwortlich für die Übereinstimmung einer Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nicht nur derjenige, der die bauliche Anlage konkret nutzt, sondern jeder über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigte.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2017, Öffentliches Recht, Entscheidung des Monats, Heft 12/2017
Heft 12/2017 – Ab Seite 495
1,99 €
Baurecht – §§ 59, 76 HBauO, § 4 BauNVO, § 80 VwGO
Prostitution im Wohngebiet
VG Hamburg (Beschluss vom 24.05.2017 – 2 E 5613/17)
incl. 19% VAT
