1. Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig.
2. Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richten, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltenden Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 02/2018
Heft 02/2018 – Ab Seite 80
1,99 €
VerwR AT – Art. 20 GG, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
Amtliche Äußerung eines Oberbürgermeisters im politischen Meinungskampf
BVerwG (Urteil vom 13.09.2017 – BVerwG 10 C 6.16)
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