Heft 04/2018 – Ab Seite 159

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Verfassungsrecht – Art. 101 Abs. 1 S. 2 GGStrafprozessrecht – § 229 StPO
Unterbrechung der Hauptverhandlung
BGH (Urteil vom 16.11.2017 – 3 StR 262/17)

1. Befinden Gerichte über die Zulässigkeit eines im unionsrechtlich determinierten Rechtshilfeverkehr gestellten Auslieferungsersuchen, müssen sie Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als gesetzlichem Richter vorlegen.
2. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aber der gesetzliche Richter ist entzogen, wenn ein Gericht bei einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH den ihm notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen bei der Anwendung und Auslegung von Unionsrecht in unvertretbarer Weise überschreitet.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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