Heft 08/2018 – Ab Seite 295

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SchuldR AT/BT – §§ 307, 309 Nr. 9 c, 611 BGB
Formularvertragliche Einschränkung der Kündigung eines Kinderkrippenbetreuungsvertrags
BGH (Urteil vom 07.06.2018 – III ZR 351/17)

1. Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.
2. Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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