Heft 09/2018 – Ab Seite 375

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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 43 Abs. 1 VwGO
Anforderungen an ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.06.2018 – 4 Bf 103/17)

1. Eine Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr einer verdeckten Ermittlerin mit der Zielperson rechtswidrig war, ist unzulässig, da insoweit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Es handelt sich bei den behaupteten Kontakten für sich genommen um eine soziale und keine rechtliche Beziehung.
2. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit einer verdeckten Ermittlung in ihrer Gesamtheit an, besteht regelhaft kein Raum für die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Teilaspekte dieses Einsatzes.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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