Heft 05/2019 – Ab Seite 181

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ZPO – § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 366 Abs. 2 BGB
Anforderung an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei einer „Saldoklage“
BGH (Urteil vom 06.02.2019 – VIII ZR 54/18)

1. Bei einer Klage wegen Mietzahlungsrückständen des Mieters, die auf eine Forderungsaufstellung gestützt ist, in der der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt, handelt es sich nicht um eine „unzulässige Saldoklage“, wenn die Einzelforderungen in der Aufstellung nach Betrag und – soweit erforderlich – nach Monat ausgewiesen werden.
2. Beim Fehlen einer näheren Aufschlüsselung des Klagebegehrens ist eine Auslegung des Klageantrags geboten; dabei kommt auch ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (gegebenenfalls in entsprechender Anwendung) in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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