1. Mit dem Begriff des Ortes in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG wird ein engerer räumlicher Bereich umschrieben. Eine Beschränkung auf ein Gebäude, auf eine Straße oder auf einen Platz ist damit nicht verbunden. Je nach Gefahrenlage kann die Maßnahme auch einen darüberhinausgehenden Bereich betreffen.
2. Die Störung oder Behinderung der polizeilichen Arbeit kann die Erteilung eines Platzverweises nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG rechtfertigen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2019, Öffentliches Recht, Heft 05/2019
Heft 05/2019 – Ab Seite 205
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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 17 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG
Erteilung eines Platzverweises
OVG Lüneburg (Beschluss vom 04.02.2019 – 11 LA 366/18)
incl. 19% VAT