1. Bei einer Zahlung an einer Selbstbedienungskasse im Lastschriftverfahren kommt trotz fehlender Kontodeckung eine Strafbarkeit wegen Betruges nicht in Betracht, weil kein Mensch getäuscht wird.
2. Sofern bei einem solchen Vorgang der berechtigte Karteninhaber handelt, macht er sich auch nicht wegen Computerbetruges strafbar, weil er die Daten nicht unbefugt verwendet.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2019, Strafrecht, Entscheidung des Monats, Heft 11/2019
Heft 11/2019 – Ab Seite 448
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 123, 242, 246, 263, 263a, 265a, 266b StGB
Kein Betrug beim Lastschriftverfahren bei Selbstbedienungskassen
OLG Rostock (Beschluss vom 06.02.2018 – 20 RR 90/18)
incl. 19% VAT