Heft 11/2019 – Ab Seite 458

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Verwaltungsrecht – § 15 Abs. 1 VersG
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid
Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 01.07.2019 – 2 E 769/19 Me)

1. Die bloße Einzäunung des Versammlungsgeländes und das Errichten eines Zeltes genügt nicht zur Annahme geschlossener Räume und damit der erhöhten Eingriffsschwelle des § 5 VersG. Vielmehr kann sich die Außenwirkung einer Versammlung auch durch die Beschallung und die schlichte Wahrnehmbarkeit der Versammlungsinhalte durch unbeteiligte Dritte entfalten, die weder akustisch noch optisch durch das Errichten von Bauzäunen – mit oder ohne Verhängung durch Transparente und Banderolen – ausgeschlossen werden kann.
2. Der Konsum von alkoholischen Getränken verstößt nicht per se gegen geltendes Recht und stellt daher alleine keine Gefahr fu?r die öffentliche Sicherheit dar.
3. Der Konsum wie auch Ausschank und Abgabe von Alkohol gehören nicht zu den von Art. 8 Abs. 1 GG umfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeiten. Beschränkungen des Alkoholkonsums und -abgabe erweisen sich damit als nur geringfügige Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Veranstalters und der Teilnehmer.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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