1. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, findet im Fall der Einsetzung eines Erben der 2. oder weiteren Ordnung keine An-wendung.
2. Jedoch kann eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dazu führen, dass vom Erblasser eine dem § 2069 BGB entsprechende Regelung gewollt war.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2020, Heft 04/2020
Heft 04/2020 – Ab Seite 147
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ErbR – §§ 1925, 2069, 2084, 2247 Abs. 1, Abs. 3 BGB
Auslegung eines Testaments zur Bestellung eines Ersatzerben
KG (Beschluss vom 17.01.2020 – 6 W 58/19)
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