1. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.
2. Aus dem Verbot der Benachteiligung folgt im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt.
3. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen können; das scheinbar neutral formulierte Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße, denn es verwehrt ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne Weiteres möglich ist.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 05/2020 – Ab Seite 201
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Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines Blindenführhundes
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