Heft 06/2020 – Ab Seite 224

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SchuldR AT / BT – §§ 307, 535, 550 BGB
„Vertragsimmanenter“ Konkurrenzschutz eines Mieters in einem Einkaufszentrum
BGH (Urteil vom 26.02.2020 – XII ZR 51/19)

1. Das Hinzusetzen eines (Firmen-) Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 – XII ZR 35/11 – NJW 2013, 1082).
2. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.
3. Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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