1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut.
2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 09/2020 – Ab Seite 361
2,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 25, 211, 222, 223, 224, 229, 315 c StGB
„Kudamm-Raser-Fall“ 2.0
BGH (Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 03/2020
Heft 03/2020 – Ab Seite 109
2,99 €Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 25, 123, 211, 223, 227, 240, 250, 251, 253, 255 StGB
Teilrücktritt von einer versuchten Erfolgsqualifikation
BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 34/19) -
Heft 02/2020
Heft 02/2020 – Ab Seite 70
1,99 €Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 263 StGB
Anstellungsbetrug bei einer Justizvollzugsanstalt
BGH (Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 221/18) -
Heft 02/2020
Heft 02/2020 – Ab Seite 49
1,99 €BGB AT / SchuldR AT / BT / InsO – §§ 185 Abs. 2, 407, 409, 449 Abs. 1 BGB, §§ 48, 91 InsO
Rechte des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers
BGH (Urteil vom 12.12.2019 – IX ZR 27/19) -
Heft 01/2020
Heft 01/2020 – Ab Seite 33
1,99 €Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 1, 3 GG
Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 3 GG durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin
BVerfG (Beschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 879/12)