Heft 12/2020 – Ab Seite 490

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Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 263, 267, 269, 281 StGB
Gebrauch von Ausweispapieren
BGH (Beschluss vom 21.07.2020 – 5 StR 146/19)

1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 StGB zur Täuschung gebraucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17).
2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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