1. Mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG im Jahr 2018 hat der bayerische Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen, dass sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-) Uniform sichtbaren Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen.
2. Das in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normierte Verbot für Polizeivollzugsbeamte, sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen im sichtbaren Bereich tätowieren oder vergleichbar behandeln zu lassen, verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Beamten noch verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn dieses Verbot ist geeignet und erforderlich, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zu fördern.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2021, Öffentliches Recht, Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 75
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 75 Abs. 2 S. 1 und 2 BayBG
Tätowierungsverbot für Bayrische Polizeivollzugsbeamte
BVerwG (Urteil vom 14.05.2020 – BVerwG 2 C 13.19)
incl. 19% VAT