Die Grenzen einer allgemeinen kritischen politischen Stellungnahme gegen die Polizei – die von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt wird – sind erreicht, sofern die herabwürdigende Äußerung planvoll und objektiv erkennbar an spezifische Polizeibeamte adressiert wird.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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