Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2021, Heft 09/2021
Heft 09/2021 – Ab Seite 353
1,99 €
SachenR / ZPO – § 1020 S. 2 BGB; § 256 Abs. 1 ZPO
Zu den Ansprüchen bei Belastung des Sondereigentums mit einer Grunddienstbarkeit
BGH (Urteil vom 18.06.2021 – V ZR 146/20)
incl. 19% VAT