1. Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Ehegatten nicht nur in einer einzelnen, sondern auch in zwei getrennten Urkunden errichtet werden. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Erklärung ist es nicht ausreichend, dass die beiden Einzelurkunden am gleichen Tag und Ort und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt errichtet worden sind, wenn sie darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Eheleute als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind.
2. Zu den Voraussetzungen der Amtsaufklärung der Testierfähigkeit der zur Zeit der Errichtung des Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2021, Heft 10/2021
Heft 10/2021 – Ab Seite 396
1,99 €
ErbR – §§ 2265, 2229 Abs. 4 BGB
Gemeinschaftliches Testament bei Einzelurkunden; Testierfähigkeit
OLG Hamm (Beschluss vom 06.05.2021 – 10 W 9/21)
incl. 19% VAT