Heft 03/2022 – Ab Seite 114

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 13, 25, 223, 224 StGB
Täterschaft und Teilnahme bei bloßer Kenntnis und Billigung der Tat durch den Inhaber der Tatwohnung
BGH (Beschluss vom 07.12.2021 – 5 StR 329/21)

1. Der Inhaber einer Wohnung haftet aufgrund seines Nichteinschreitens (§ 13 StGB) nur dann für eine darin begangene Rechtsgutsverletzung, wenn besondere Umstände hinzutreten.
2. Die bloße Kenntnis von der Tat und deren Billigung allein kann schon nicht die Annahme einer Beihilfe gem. § 27 StGB und damit erst recht nicht die Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB begründen.
(Leitsätze des Verfassers)

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