Heft 03/2022 – Ab Seite 117

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
Reichweite und Grenzen der Meinungsfreiheit bei Bezeichnung als „Antisemit“
BVerfG (Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20)

1. Die Meinungsfreiheit erhält ein besonderes Gewicht, wenn die Äußerung nicht lediglich anlässlich einer private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen getätigt, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage steht.
2. Deshalb muss, wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.
3. Wer mit streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begibt, beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit, und kann sich in einer daran anknüpfenden öffentlichen Diskussion seinerseits wieder – öffentlich – zur Wehr setzen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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