Heft 08/2022 – Ab Seite 302

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 195, 199 Abs. 1, 826, 852 BGB
Zur Verjährung des Anspruches aus § 826 BGB sowie zur rechtlichen Einordnung des § 852 S.1 BGB
BGH (Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21)
BGH (Urteil vom 21.03.2022 – Via ZR 275/21)

1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.
2. Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.
(Amtliche Leitsätze der Entscheidung Via ZR 8/21)
3. Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs mit einer eingebauten Prüfstanderkennungssoftware hat aus dem Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten nichts erlangt und nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB nichts nach § 852 Satz 1 BGB herauszugeben, wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hat.
(Auszug aus den Amtlichen Leitsätzen der Entscheidung Via ZR 275/21)

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