Eine erneute strafrechtlich relevante Zueignung ist möglich, wenn zwischenzeitlich die Sache an jemanden anderen übereignet wurde, so dass bei der erneuten Zueignung ein anderer Geschädigter (als bei der ersten Zueignung) gegeben ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2022, Strafrecht, Heft 08/2022
Heft 08/2022 – Ab Seite 321
1,99 €
Vermögensdelikte- §§ 22, 23, 246, 263 StGB
Zweitzueignung bei anderem Geschädigten
BGH (Beschluss vom 13.1.2022 – 1 StR 292/21)
incl. 19% VAT