Heft 12/2022 – Ab Seite 463

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BGB AT / ErbR – §§ 133, 2197, 2224 BGB; § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO
Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung
BGH (Beschluss vom 14.09.2022 – IV ZB 34/21) – im Heft ab Seite 463

1. Nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das mach der Art der tatsächlichen ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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