1. Im Rahmen der von § 823 Abs. 1 BGB erfassten
sog. Produzentenhaftung ist für
den Begriff des „Herstellers“ eines Produkts
nicht auf § 4 ProdHaftG abzustellen.
2. Wer ein Produkt als „Abfall“ erwirbt
und diesen Stoff dann, ohne ihn zu beoder
verarbeiten, als „EG-Düngemittel für
Ackerbau“ veräußert und für diesen Artikel
eine Produktinformation erstellt, ist
Hersteller im Sinne der Produzentenhaftung
und unterliegt damit im Rahmen des
§ 823 Abs. 1 BGB weiter reichenden Verkehrssicherungspflichten
als ein bloßer Vertriebshändler.
(Leitsätze der Bearbeiter)