Für das Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Begehungsvariante der Drohung muss der Genötigte das Werkzeug wahrgenommen haben. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter zusätzliche Bewegungen damit ausführt. Vielmehr genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes das bloße In-Der-Hand-Halten des Werkzeuges.
(Leitsatz des Bearbeiters)