Heft 12/2023 – Ab Seite 471

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SchuldR AT – §§ 305 Abs. 1 S.1, 307 Abs. 1 S.2 BGB
Zur Abgrenzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von (unverbindlichen) tatsächlichen Hinweisen
BGH (Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22)

Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschlussund/ oder Vermittlungskosten belastet.“

ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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